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Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte – WpIPrüfbV

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1(Fundstelle:
2BGBl. 2023 I Nr. 350, S. 24)

Erfassungsbogen nach § 6 WpIPrüfbV (übrige festgestellte Mängel)

Wertpapierfirma:
Berichtszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsleiter vor Ort:

Liste der Prüfungsfeststellungen F-1 bis F-4 (Mängel)

Nr. Vorschrift Sachverhalt Klassifizierung nach § 6
Absatz 1 und 2
Fundstelle Jahr der Feststellung Aktueller Stand der Mängelbeseitigung

(Für jede Prüfungsfeststellung ist eine gesonderte Tabellenzeile zu verwenden.
3Die Zeilenanzahl ist dementsprechend zu verringern oder zu erhöhen.)

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25